ServiceüberblickBaurecht, Baupolizei

Baurecht, Baupolizei

Aufgaben

  • Durchführung erstinstanzlicher Bauverfahren (Baubewilligungen, Bauanzeigen …)
  • Durchführung von baurechtlichen Schlussüberprüfungen
  • Bürgerberatung in Baurechtsagenden
  • Durchführung baupolizeilicher Überprüfungen (illegale Bauführungen)
  • Durchführung feuerpolizeilicher Überprüfungen
  • Grundverkehrsagenden (Baugrundstücksbestätigung, landwirtschaftlicher- und Ausländergrundverkehr)
  • Bearbeitung von Wohnbau- und Energieförderungsanträgen

 

Baubewilligung, Bauanzeige, freie Bauvorhaben

Die meisten Bauvorhaben sind nach den baurechtlichen Bestimmungen genehmigungspflichtig und benötigen eine entsprechende Eingabe bei der Baubehörde. Ein Bauvorhaben kann die Errichtung, Änderung oder der Abbruch eines Bauwerks sein, eine Verwendungsänderung eines Gebäudes, die Errichtung oder Änderung einer Feuerstätte, das Aufstellen oder Ändern ortsfester Maschinen oder sonstiger technischer Einrichtungen, die Errichtung einer Einfriedung oder von Zelten und vieles mehr. Bewilligungspflichtig ist auch das Anbringen von Ankündigungen und Werbeanlagen.

Eine rechtskräftige Baubewilligung bzw. Freigabe muss vor Beginn der Errichtung des Bauvorhabens vorliegen. Die behördliche Genehmigung bescheinigt die gesetzeskonforme Planung und ermächtigt zur Ausführung des Bauvorhabens. Im Einzelfall entscheidet die Behörde, ob ein Vorhaben bewilligungspflichtig anzeigepflichtig oder frei (im Sinne des § 20 Baugesetz) ist.

Ablauf des Verfahrens für eine Baubewilligung

Wird eine Baueingabe samt den erforderlichen Plan- und Beschreibungsunterlagen nach der Baueingabeverordnung eingereicht, muss dieser nicht nur bautechnisch, sondern auch von der Fachabteilung für Stadtplanung in Bezug auf das Ortsbild und von den Stadtwerken hinsichtlich der Belange für Wasser und Kanal begutachtet werden. Sind die Begutachtungen positiv, wird mitunter eine mündliche Bauverhandlung anberaumt und kundgemacht, um die Nachbarn als Parteien dem Verfahren zuzuziehen. Wenn das Vorhaben die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wird die behördliche Genehmigung durch den Bürgermeister als zuständige Baubehörde erteilt.

Plan- und Beschreibungsunterlagen

Für eine ordnungsgemäße Baueingabe sind bei der Behörde neben dem schriftlichen, unterfertigen Bauantrag bzw. der Bauanzeige die Plan- und Beschreibungsunterlagen in dreifacher Ausfertigung sowie soweit möglich in digitaler Form einzubringen. Ist der Bauwerber nicht Eigentümer der Bauliegenschaft, benötigt es auch die schriftliche Zustimmung des Liegenschaftseigentümers. Aus den beigelegten Unterlagen muss sich die Art, Lage und Umfang und die beabsichtige Verwendung des Bauvorhabens ergeben. In der Baubeschreibung sind die Ausführungsart der wesentlichen Bauteile, die Materialisierung, Gründungsmaßnahmen, die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, die Beheizung u.dgl. anzuführen. Zuden Planunterlagen gehören in der Regel ein Übersichtsplan im Maßstab 1:1000, ein Lageplan im Maßstab 1:200 oder 1:500 mit der Darstellung des Bauvorhabens samt Zufahrten, Abstellplätzen, Abstandflächen, Abständen zu Nachbargrundstücken, Abwasseranlagen etc. sowie Grundrisse, Schnitte und Ansichten des Bauwerks im Maßstab 1:100.

Mindestabstände und Abstandsflächen

In § 6 Baugesetz sind durch den Gesetzgeber die Mindestabstände eines Bauvorhabens geregelt. Oberirdische Gebäude müssen von der Nachbargrenze mindestens drei Meter entfernt sein. Darüber hinaus müssen die Abstandsflächen auf der Bauliegenschaft zu liegen kommen. Sonstige oberirdische Bauwerke, die keine Gebäude sind sowie kleine Nebengebäude, die einem Wohngebäude zugeordnet sind, z. B. ein Gartenhäuschen oder eine Garage, müssen mindestens zwei Meter von der Nachbargrenze entfernt sein. Unterirdische Bauwerke und unterirdische Teile von Bauwerken müssen mindestens einen Meter von der Nachbargrenze entfernt sein. Für befestigte Flächen, insbesondere Hauszufahrten und Abstellplätze sowie Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,8 Meter über dem Nachbargrundstück gilt kein Mindestabstand.

 

Kontakt für baurechtliche Anliegen und Anträge:

E-Mail baurecht@hohenems.at

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