ServiceüberblickGästemeldewesen & Gästetaxe

Gästemeldewesen & Gästetaxe

Meldepflicht

Allgemeines
Der Unterkunftgeber ist für die Durchführung der Meldung aller Gäste in seinem Beherbergungsbetrieb, die Eintragung ins Gästeverzeichnis sowie die Meldung an die Meldebehörde verantwortlich.

In der Stadt Hohenems erfolgt die Erfassung der Meldedaten und der Versand an die Meldebehörde entweder elektronisch durch eine Schnittstelle, den Meldewebclient, oder analog mittels Gästeverzeichnisblättern, die persönlich abgegeben werden. Im Meldeamt erhalten Sie nähere Informationen, welche der Versionen für Sie passend ist.

Gäste
Gem. § 5 Abs. 1 Meldegesetz hat sich jeder Gast unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Unterkunftnahme, anzumelden. Die Meldung erfolgt beim Unterkunftgeber unter Angabe von Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland und Adresse. Die Richtigkeit der Daten ist mit der Unterschrift des Meldepflichtigen zu bestätigen. Der unterschriebene Meldeschein muss 7 Jahre aufbewahrt werden.

Reisegruppe
Gemäß § 5 Abs. 3 Meldegesetz entfällt für Mitglieder von Reisegruppen die Meldepflicht, wenn sich der Reiseleiter vollständig anmeldet und eine Sammelliste mit Nachname, Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit dieser Gäste vorlegt und mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben bestätig. Die Angabe des Geburtsdatums ist aus abgabenrechtlicher Sicht zur korrekten Berechnung der Gästetaxe notwendig.

Die vereinfachte Meldung von Reisegruppen gilt nur, wenn die Reisegruppe nicht länger als zwei Wochen gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt – ansonsten sind alle Mitglieder der Reisegruppe einzeln meldepflichtig.

Das Beiblatt (Sammelliste) ist gem. § 12 Abs. 2 Meldegesetz vom Gastgeber zur Erfüllung der Auskunftspflicht mit dem Meldeschein aufzubewahren sowie der Stadt als Meldebehörde vorzulegen. Es kann auch eine eigene Liste erstellt werden, statt das Beiblatt zu verwenden.

Meldepflicht für Arbeiter
Gemäß Taxordnung der Stadt Hohenems werden Personen, deren ununterbrochener Aufenthalt mindestens drei Wochen dauert und ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit dient, von der Gästetaxe befreit. In diesen Fällen ist dies auf Anfrage der Meldebehörde nachzuweisen (z. B. durch Bestätigung der Firma).

Aufenthalte, die länger als zwei Monate andauern, sind beim Meldeamt anzumelden.

Gästetaxe
Gemäß Taxordnung der Stadt Hohenems sind alle Gäste gästetaxpflichtig, die im Stadtgebiet nächtigen und nicht gemäß § 3 von der Abgabenpflicht befreit sind.

Die Höhe der Gästetaxe beträgt aktuell € 1,29 pro Nächtigung und Person.

Familienverbund
Gem. § 5 Abs. 3 Meldegesetz unterliegen Personen, die in einem familiären Verbund leben, nicht der Meldepflicht, wenn sich zumindest ein Gast vollständig anmeldet und die weiteren Mitglieder jeweils ihren Familiennamen, Vornamen und das Geburtsdatum angeben.

Unter den Begriff Familienverbund fallen auch eingetragene Partnerinnen/Partner, Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und Patchwork-Familien. Mitreisende, die nicht unter den Begriff Familienverbund fallen, sind einzeln anzumelden.

 

Befreiungen von der Gästetaxe

1. Gemäß Taxordnung der Stadt Hohenems sind von der Gästetaxe befreit:

a) Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Schüler, die sich wegen des Schulbesuches außerhalb ihres ordentlichen Wohnsitzes aufhalten;

Anmerkungen:

  • Darunter fallen auch Studenten und Auszubildende (Lehrlinge), deren Aufenthalt als Unterricht gilt und im Lehrplan verankert ist.
  • Für die Befreiung ist auf dem Gästeverzeichnisblatt der Vermerk „Gebührenfrei“ zu setzen.

b) Personen, deren ununterbrochener Aufenthalt mindestens drei Wochen dauert und
ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit dient;

Anmerkungen:

  • Dies ist auf Anfrage der Meldebehörde nachzuweisen. Zum Beispiel mittels Bestätigung der Firma

c) Patienten in Krankenanstalten

d) Personen, die bei dem im Gemeindegebiet wohnhaften anderen Eheteil oder einem Verwandten oder Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, einem Geschwisterkind oder einer Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind, unentgeltlich nächtigen.

Anmerkungen:

  • Für die Befreiung ist auf dem Meldeschein das Verwandtschaftsverhältnis anzugeben sowie zu vermerken, dass die Person unentgeltlich nächtigt.

e) Personen, die in einer Ferienwohnung nächtigen, für die auf Grund einer Verordnung der Gemeindevertretung eine Zweitwohnsitzabgabe zu entrichten ist.

f) Gäste nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.

 

2. Personen, die in einer Wohnung im Sinne des § 6 nächtigen, sind mit Ausnahme des Wohnungsinhabers – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 – von der Abgabepflicht befreit, wenn für den Wohnungsinhaber die Gästetaxe mit einem Pauschalbetrag festgesetzt ist.

3. Die Befreiungsgründe sind vom Abgabenschuldner oder vom Unterkunftsgeber auf Verlagen der Stadt nachzuweisen.

 

Weiteres entnehmen Sie der Taxordnung der Stadt Hohenems, dem Melde- sowie dem Tourismusgesetz:

Links

Meldegesetz
Tourismusgesetz
Bundesabgabenordnung

Muster Beispiel Gästemeldeblatt – Befreiungen (165 kB)

PDF anzeigen

Abgrenzungskriterien für Gewerbeanmeldungen (73 kB)

PDF anzeigen
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